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   OLG Düsseldorf, 06.08.2003 - I-3 Wx 63/03   

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https://dejure.org/2003,14833
OLG Düsseldorf, 06.08.2003 - I-3 Wx 63/03 (https://dejure.org/2003,14833)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.08.2003 - I-3 Wx 63/03 (https://dejure.org/2003,14833)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. August 2003 - I-3 Wx 63/03 (https://dejure.org/2003,14833)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergabe eines Auftrages zur Balkonsanierung und Fenstersanierung aufgrund eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung; Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Instandsetzung und Instandhaltung durch einen Verwalter; Verletzung von ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 25 T 1232/99
  • OLG Düsseldorf, 06.08.2003 - I-3 Wx 63/03
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92

    Schadensersatz wegen von einem Wohnungseigentümer nicht oder verspätet

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.08.2003 - 3 Wx 63/03
    Denn der Beteiligte zu 3 ist als Architekt nicht im Pflichtenkreis des Beteiligten zu 2 als Verwalter und damit nicht als dessen Erfüllungsgehilfe tätig geworden (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 1992, 1102; Senat a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.1998 - 3 Wx 190/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.08.2003 - 3 Wx 63/03
    Die Verpflichtung des Verwalters beschränkt sich grundsätzlich darauf, Mängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über das weitere Vorgehen herbeizuführen (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 1992, 1103; ferner BayObLG WE 1988, 31; WE 1988, 74 f; WE 1991, 22; Senat OLGR 1998, 380).
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2006 - 3 Wx 281/05

    Zum Anspruch des einzelnen Miteigentümers einer Wohneigentumsanlage gegen

    Weil es in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst ist, für die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum zu sorgen (§ 21 Abs. 1, 5 Nr. 2 WEG), beschränkt sich die Verpflichtung des Verwalters grundsätzlich darauf, Mängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über das weitere Vorgehen herbeizuführen (vgl. Senat Beschluss vom 06.08.2003 - 3 Wx 63/03 = ZMR 2004, 365; BayObLG NZM 1999, 840; jew. mwN).
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